Hausordnung

H A U S O R D N U N G

Die Schulkonferenz hat die folgende Hausordnung beschlossen:

1. Anwendungsbereich:
Diese Hausordnung gilt für alle auf dem eingezäunten Schulgelände befindlichen Gebäude und Anlagen.

2. Grundsätze

Die Hausordnung dient der Regelung des Schulbetriebs und ist für alle am Schulgeschehen beteiligten Personen verbindlich. Sie hat das Ziel, Konflikte zu vermeiden bzw. zu lösen.
Ein höfliches und achtungsvolles Miteinander, gegenseitige Rücksichtnahme und Verständigungsbereitschaft sind Grundlagen der Zusammenarbeit.
Um den schulischen Ablauf zu garantieren und Störungen bei der Verwirklichung des Auftrags der Schule zu vermeiden, ist es notwendig, bestimmte Regeln und Normen zu beachten und einzuhalten. Neben den grundlegenden Rechten und Pflichten aus dem Schulverhältnis, die im § 53 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern geregelt sind, gilt deshalb folgendes:

3. Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit

3.1
Ruhe halten in allen Räumen der Gebäude ist die Grundvoraussetzung für die tägliche Unterrichtsarbeit.
3.2
Sauberkeit und Ordnung sind im gesamten Schulbereich von allen zu gewährleisten.
3.3
Jeder Klassenlehrer legt im wöchentlichen Wechsel ein oder zwei Ordnungsschüler fest. Diese haben die Pflicht, die Tafel in den Pausen zu wischen, Ordnung und Sauberkeit im Unterrichtsraum sowie auf dem Flur durchzusetzen.
3.4
Jeder Schüler ist für seinen Arbeitsplatz verantwortlich. Er hat die Pflicht, diesen sauber und ordentlich zu verlassen.
3.5
Abfälle gehören nur in die Papierkörbe oder in die Recyclingbehälter.
3.6
Nach der letzten Unterrichtsstunde achtet der Lehrer darauf, dass alle Fenster geschlossen und die Stühle hochgestellt sind. Es ist sicher zu stellen, dass elektrische Geräte keinen Stromkontakt haben.
3.7
Festgestellte Mängel bzw. auftretende Schäden sind unverzüglich durch Lehrer und Schüler  der Schulleitung bzw. dem Hausmeister zu melden.
3.8.
Wertgegenstände und größere Geldbeträge sind in der Schule nicht notwendig. Bei Diebstahl wird keine Haftung übernommen.
3.9
Handlungen, die die Gesundheit der Mitschüler und Lehrer gefährden sowie die Be¬schädigungen von persönlichen Sachen derselben sind zu unterlassen.

3.10
Es besteht ein grundsätzliches Rauch-, Alkohol- und Drogenverbot innerhalb des Anwendungsbereiches der Hausordnung.

3.11

3.11.1
Gefährliche Gegenstände dürfen auf dem Schulgelände nicht mitgeführt werden. Gefährliche Gegenstände sind Gegenstände, die nach ihrer Art und Beschaffenheit darauf ausgelegt sind, anderen Menschen schweren Schaden zuzufügen. Dazu zählen insbesondere:
- Messer und andere Werkzeuge
- Reizstoffsprühgeräte aller Art
- Elektroimpulsgeräte
- Schlagstöcke, Baseballschläger oder ähnliche Gegenstände
- verbotene Gegenstände nach Anlage 2 zu §2 WaffG (sog. „Waffenliste“)
3.11.2
Jeder Schulbedienstete (oder jede/r Lehrbeauftragte/r) hat das Recht, die mitgeführten (Schul-) Taschen und sonstige mitgeführte Gegenstände wie z.B. Kleidung der Schülerin oder des Schülers bei begründetem Verdacht auf mitgeführte Gegenstände, die nach dieser Schul¬ordnung im Schulgebäude nicht gestattet sind, zu durchsuchen und die nach dieser Schulordnung verbotenen Gegenstände bei Auffinden an sich zu nehmen.

Gegenstände, die nicht nach der Waffenliste als „verboten zum Umgang“ definiert sind, können durch den oder die Erziehungsberechtigte/n oder eine andere autorisierte Person jeden Dienstag ab 12 Uhr im Sekretariat abgeholt werden.

Gegenstände, die nach der Waffenliste als „verboten zum Umgang“ definiert sind, werden der Polizei übergeben. Eine Strafanzeige wird in jedem Fall gefertigt.

Unter anderem werden in den folgenden Fällen, die auch strafrechtlich im zivilen Leben verfolgt werden könne, grundsätzlich von Seiten der Schule Ordnungsmaßnahmen veranlasst und ggf. Strafanzeige erstattet.
- Körperliche Gewalt mit Vorsatz und Verletzungsfolge
- Mobbing - Verleumdung
- mutwillige Sachbeschädigung - Vandalismus
- Diebstahl
- Fälschung
- Drogen
- Drohung und Erpressung
- Beleidigung gegenüber dem Schulpersonal
3.11.3
Gesetzlich zugelassene Reizsprühstoffe, die zum eigenen Schutz auf dem Schulweg mitgeführt werden, müssen unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes im Hausmeisterbüro abgegeben werden. Sie können dort nach Schulschluss wieder empfangen werden.
3.11.4
Ein Verstoß gegen die Ziffern 3.11.1 - 3.11.3 der Schulordnung kann nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls bis zum Schulverweis der Schülerin oder des Schülers führen. Eine vorige Abmahnung muss nicht erfolgen.


3.11.5
Mit der Anmeldung meines Kindes/ meiner Anmeldung an dieser Schule erkenne ich die Schulordnung verbindlich an. Insbesondere erteile ich ausdrücklich die Genehmigung zur Durchsuchung der persönlichen Gegenstände meines Kindes bei begründetem Verdacht gegen einen Verstoß nach Ziffer 3.11.1 durch jede/n Schulbedienstete/n (Lehrbeauftragte/n).
Diese Genehmigung gilt für die Dauer der gesamten Schulzeit und ist nicht widerruflich. Sie erstreckt sich ausschließlich auf das Schulgelände.

Ich habe verstanden, dass dies der Sicherheit aller Personen im Schulalltag und auch der Sicherheit meines eigenen Kindes dient. Ohne diese Genehmigung kann eine Anmeldung an der Schule nicht erfolgen.

3.12
Die Brandschutzordnung, über die regelmäßig durch den Klassenlehrer aktenkundig zu belehren ist, gilt uneingeschränkt.
3.13
In Gefahrensituationen sind bei Notwendigkeit die Schulgebäude gemäß Evakuierungsplan zu verlassen. Dabei ist den Weisungen der verantwortlichen Mitarbeiter unbedingt Folge zu leisten. In jedem Schulhalbjahr ist ein Probealarm durchzuführen.
3.14
Speisen und Getränke sind nicht in den Fachräumen zu verzehren. Dazu sind ausschließlich die Aufenthaltsbereiche der Flure sowie der Pausenhof in den ausgewiesenen Zeiten zu nutzen. Den Weisungen der aufsichtsführenden Lehrer ist unbedingt Folge zu leisten.
3.15
Benutzer von Fahrrädern sind verpflichtet, die vorhandenen Fahrradständer zu nutzen und die Fahrräder gegen unbefugtes Benutzen zu sichern. Der Aufenthalt an den Fahrradständern ist verboten. Es wird keine Haftung für Schäden an Fahrrädern übernommen.
3.16
Zu unterrichtsergänzenden Zwecken können Schüler Schulräume benutzen, wenn dies mit Pädagogen abgesprochen wurde. Die benutzen Räume sind in einem ordentlichen Zustand zu verlassen.
3.17
Im Sinne eines rücksichtsvollen und toleranten Umganges miteinander und der Beachtung der Verfassung des Staates ist es an der Hans-Fallada- Schule Feldberg nicht erlaubt, Kleidungs-stücke mit radikalen oder verfassungsfeindlichen Aufdrucken zu tragen.

4. Regeln für den Unterricht

4.1
Jeder Schüler hat sich spätestens 5 Minuten vor dem Unterrichtsbeginn in den vorgesehenen Raum des Schulgebäudes zu begeben und seine Arbeitsmittel bereit zu legen. Vor Beginn der ersten Stunde sind die Unterrichtsräume von den Lehrern ab 07.15 Uhr zu öffnen. Nach den großen Pausen betreten die Lehrer den Raum vor den Schülern. Der Unterricht ist pünktlich zu beginnen und zu beenden.
4.2
Für Fahrschüler, die bereits in der Zeit von 6.50 Uhr an der Schule  eintreffen, besteht die Möglichkeit, sich im unteren Flur aufzuhalten.
4.3
In den kleinen Pausen hat der Raumwechsel ruhig zu erfolgen. Der Schüler hat seinen Arbeitsplatz aufzusuchen und sich auf die nächste Stunde vorzubereiten.4.4
Bei einem Raumwechsel der Klasse verlässt der jeweilige Fachlehrer den Unterrichtsraum nach einer abschließenden Kontrolle als Letzter.
4.5
Erscheint der lt. Stunden- bzw. Vertretungsplan ausgewiesene Lehrer nicht in der Klasse, so ist der Klassensprecher bzw. der Ordnungsdienst verpflichtet, dies bis spätestens 10 Minuten nach Unterrichtsbeginn im Sekretariat zu melden.
4.6
Bei Ausfallstunden ab der 5. Klasse ist vorrangig der untere Flur zu nutzen. Jede Störung des Unterrichts anderer Klassen durch Lärmbelästigung muss vermieden werden. Der Aufenthalt während der Ausfallstunden vor anderen Klassenräumen bzw. im Treppenhaus ist verboten.
4.7
Die Benutzung von MP3-Playern, Handys, Smartwatches, privater Tablets und Bluetooth-Musikboxen ist während des Unterrichts nicht gestattet. Ihr Gebrauch im Unterricht erfolgt nur nach Absprache mit dem Lehrer. Die Geräte sind Im Unterricht ausgeschaltet in der Mappe aufzu¬bewahren.
4.8
Bei Krankheit besteht Benachrichtigungspflicht. Die Mitteilung sollte möglichst bis 7.00 Uhr erfolgen. Jeder Schüler ist verpflichtet, unaufgefordert eine ärztliche Bescheinigung bzw. eine schriftliche Entschuldigung der Eltern vorzulegen. Für volljährige Schüler ist die Abwesen¬heit grundsätzlich durch eine ärztliche Bescheinigung zu bestätigen.
4.9
Arztbesuche sind, sofern keine zwingenden Gründe vorliegen, die eine Teilnahme am Unterricht ausschließen, grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit wahrzunehmen.
4.10
Es ist die Pflicht eines jeden Schülers, versäumten Stoff und Klassenarbeiten in Eigen¬verant-wortung nachzuholen bzw. nachzuschreiben. Hilfestellung erhalten sie hierbei von den Fachlehrern.
4.11
Freistellungsanträge sind rechtzeitig und nur in Ausnahmefällen von den Eltern an den Klassenlehrer zu richten.

5. Pausenregeln

5.1
In den großen Pausen sind die Unterrichtsräume und Flure zu verlassen. Der Schulhof ist aufzusuchen. Die Aufsichtsordnung regelt die erforderlichen Maßnahmen. Bei schlechtem Wetter ist abzuklingeln. Die Schüler verbleiben dann in den Klassenräumen. Die unterrichtenden Lehrer übernehmen die Aufsicht in dem jeweiligen Klassenraum.
5.2
Die Lehrer sind gemäß § 61 des Schulgesetzes M-V verpflichtet, die Schüler u.a. in der Schule und auf dem Schulgelände einschließlich der Zeit zwischen dem Unterricht zu beaufsichtigen.
5.3
Nur mit schriftlicher Genehmigung der Eltern, über die im Klassenbuch ein Vermerk einzutragen ist, können die Schüler bei Ausfall- und Freistunden das Schulgelände verlassen.
5.4
Auf dem gesamten Schulgelände dürfen Handys, Smartwatches, private Tablets, Bluetooth-Musikboxen und MP3-Player nur auf Anweisung einer Lehrkraft benutzt werden. Sie verbleiben deshalb in der Regel abgeschaltet in der Schultasche.

6. Verstöße gegen die Hausordnung

6.1
Bei deutlichen Anzeichen von Zuwiderhandlungen (z.B. Zuspätkommen, unentschuldigtes Fehlen, Nichterledigen von Hausaufgaben u.a.) sind die Erziehungsberechtigten darüber zu informieren.
6.2
Bei groben oder wiederholten Verstößen treten die Maßnahmen gemäß § 60 des Schulgesetzes M-V vom 15.12.2006 in Kraft:
1. das erzieherische Gespräch
2. gemeinsame Absprachen
3. der mündliche Tadel
4. die Eintragung in das Klassenbuch
5. der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde
6. die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungs-berechtigten
7. die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens
8. die vorübergehende Einziehung von Gegenständen
6.3
Eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme ist erst nach Anhörung des betreffenden Schülers auszusprechen.

7. Inkrafttreten

7.1
Die Hausordnung tritt am 08.06.2022 in Kraft.
7.2
Die Hausordnung wurde auf der Beratung der Schulkonferenz am 07.06.2022 beschlossen.

Feldberg, den 08.06.2022

Monika Friedrich
Schulleiterin